Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen von zoomaudio, im Folgenden als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und – so zutreffend – geleisteter Anzahlung ein.
2. Kosten
Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt.(derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird. Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für die im Tonstudio getätigten Aufnahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe Film-und Musikwirtschaft festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnen. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, …). Fertige Aufnahmen – insbesondere Spots – müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4. Haftung
Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von ‚Listening Copies‘, Referenz CD’s oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie.Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten. Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen 50 % bei Auftragserteilung 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 10 Tage netto ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. Sonstige Bestimmungen
Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
8. Gerichtsstand
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat das österreichische Recht zur Anwendung zu bringen.